Lärmschutz - Was ist erlaubt? Was ist verboten?
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zum einen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum anderen z.B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. -verordnung umfassende Regelungen treffen, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.
Um vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern das große Suchen nach den neuen Vorschriften zu ersparen, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Rasenmäher-Saison, werden Ihnen hier die einschlägigen Vorschriften in geraffter und hoffentlich einigermaßen verständlicher Form nahe gebracht.
Vorab jedoch eine Bitte an alle: Nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Mitmenschen, egal ob es hierzu eine Vorschrift gibt oder nicht. Vielen Dank.
Grundregel
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.
Lärmverbot
Lärmverbot in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe gilt nun lediglich für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind. An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot. Ausnahme: Firmen dürfen werktags im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auch laute Arbeiten ausführen.
Nachtruhe
Hier wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Somit ist es verboten, zwischen 20:00 Uhr abends und 07:00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.
Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher gleich welcher Art in der Zeit von 20:00 Uhr abends bis 07:00 Uhr morgens nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen. Privatpersonen dürfen während der Verbotszeiten im Freien auch keine anderen Lärm erzeugenden Arbeitsgeräte wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Schleifhexen und ähnliches benutzen. Firmen dürfen solche Geräte allerdings benutzen. Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist Rasenmähen und die Benutzung anderer Geräte im Freien durch Privatpersonen also zu folgenden Zeiten erlaubt: Montag bis Samstag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr!
Fahrzeuge
Verboten ist Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen, Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben, Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen, Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.
Tiere
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Allgemeine Ausnahmen
- Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden.
- Landwirtschaftliche Betriebe und auch gewerbliche Betriebe sind an die Ruhezeiten ebenfalls nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z.B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder Melken des Viehs. Baufirmen müssen auch nicht ihren Beton hart werden lassen, nur weil Mittagsruhe herrscht).
- In Not- und Katastrophenfällen darf natürlich auch während der Ruhezeiten Lärm gemacht werden.
- Hi-Fi-Anlagen, Kassettenrecorder, CD-Player, Megaphone und ähnliche elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden können. Wenn andere gestört werden können, ist der Betrieb solcher Geräte und Musikinstrumente auf öffentlichem Gelände oder in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Ebenso ist laute Musik z.B. auch auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen und in Schwimmbädern verboten.
Feiertagsruhe
An Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Feiertage in Hessen sind:
- der Neujahrstag,
- der Karfreitag,
- der Ostermontag,
- der 1. Mai,
- der Himmelfahrtstag,
- der Pfingstmontag,
- der Fronleichnamstag,
- der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) und
- der 1. und 2. Weihnachtstag.
Lärmbelastung anschaulich gemacht